By Christine Stenner, Attorney (Germany) at Stenner Law| Foreign Legal Consultant (PA) | September 27, 2025
You do not know what you do not know.
Oft wird bei mir eine Rechtsberatung zur Wiedereinbürgerung gebucht. Die Geschichten ähneln sich: Man hat die amerikanische Staatsangehörigkeit angenommen, ohne zu wissen, dass man damit bis zum 27. Juni 2024 seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, sofern keine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und genehmigt wurde.
In vielen Fällen stellt sich erst im Gespräch heraus, dass längst ein Antrag gestellt wurde, vielfach mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsamts (BVG), er sei aussichtslos. Nach langem Schriftwechsel, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf dem eigenen Standpunkt beharrt, fragt das Amt schließlich: Möchten Sie einen kostenpflichtigen Bescheid? Dieser kostet bis zu 255 Euro. Viele geben hier auf.
Das eigentliche Problem liegt im Formular. Es vermittelt den Eindruck, mit ein paar wenigen Angaben sei alles getan. In Wirklichkeit werden dort nicht die Informationen abgefragt, die für einen erfolgreichen Antrag entscheidend sind. Auch der Gesetzestext des § 13 StAG zur Wiedereinbürgerung ist kurz. Die internen Verwaltungsvorschriften des BVG dagegen sind lang.
Die fortbestehende Bindung zu Deutschland
Eine zentrale Voraussetzung ist der Nachweis, dass auch nach vielen Jahren im Ausland noch eine lebendige Verbindung zu Deutschland besteht. Das kann durch regelmäßigen Kontakt mit Verwandten und Freunden, Grundbesitz, Rentenansprüche oder Vereinsmitgliedschaften geschehen. Ebenso wichtig ist nachzuweisen, dass und wie man sich über das aktuelle Geschehen in Deutschland auf dem Laufenden hält. Besonders wenn Antragstellerinnen und Antragsteller schon zwanzig Jahre oder länger in den USA leben, prüft das Bundesverwaltungsamt diesen Punkt sehr genau.
Die hypothetische Beibehaltungsgenehmigung
Noch kritischer ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Annahme der amerikanischen Staatsbürgerschaft eine realistische Aussicht bestanden hätte, eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten. Bis Juni 1924 war es ohne diese Genehmigung nicht möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten. Für die Wiedereinbürgerung müssen deshalb im Nachhinein dieselben Argumente vorgebracht werden.
Allgemeine Gründe wie die politische Situation, das Wahlrecht oder das Gefühl, integriert zu sein, werden nicht anerkannt. Allerdings wird bei einer Aufenthaltszeit von mehr als 20 Jahren von einem erhöhten Integrationsinteresse ausgegangen, das als Grund anerkannt werden kann. Gefordert sind ansonsten konkrete und individuelle Begründungen. Dazu gehören berufsbedingte Nachteile, zum Beispiel Tätigkeiten, die in den USA bevorzugt an US-Bürger vergeben werden. Dabei muss es sich nicht um eine militärische Position handeln, auch zahlreiche zivile Berufe fallen darunter, die sicherheitsrelevanten Bezug haben. Daneben können familienrechtliche Gründe ins Gewicht fallen, die jedoch stark vom Einzelfall abhängen.
Warum sich eine Konsultation lohnt
Ein erfolgreicher Antrag steht und fällt mit einer präzisen und überzeugenden Begründung. In meiner Beratung lasse ich mir deshalb den Lebenslauf schildern und gebe konkrete Empfehlungen, wie Gründe gegenüber dem Bundesverwaltungsamt rechtlich tragfähig vorgetragen werden können. Viele Mandantinnen und Mandanten entscheiden sich danach, den Antrag selbst einzureichen, andere wünschen meine vollständige Vertretung.
Warum schreibe ich diesen Post auf Deutsch? Wer sein Deutsch verlernt hat, bekommt bei der Wiedereinbürgerung Probleme. Wer schon als Kind oder nur mit wenig Schulbildung in Deutschland in die USA kam, muss für die Wiedereinbürgerung einen Sprachtest ablegen und das Goethe-Zertifikat B1 nachweisen. Wer noch nie Deutsch sprach, etwa weil er im Ausland bei deutschen Eltern aufgewachsen ist, wurde bislang in der Regel für eine Beibehaltungsgenehmigung oder Wiedereinbürgerung abgelehnt. Hierzu habe ich derzeit eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, die diese Praxis in Frage stellt.
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